|
VKN SAAR GmbH & CoKG
Provinzialstr. 252
66806 Ensdorf
Tel.: 06831 / 501 57-0
Fax.: 06831 / 501 57-29
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der VKN Saar GmbH & Co KG ( VKN )
§ 1 Allgemeines
- Nachstehende Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Lieferverträge der VKN. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus.
- Abweichende Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
§ 2 Angebote, Vertragsabschluss
- Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine Bindung im Angebot enthalten ist; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
- Analysedaten und/oder sonstige Merkmale einschließlich Eigenschaftsangaben sowie Angaben zur Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck sind unverbindliche Richtwerte soweit nicht ausdrücklich zugestanden – für die durch-schnittliche Beschaffenheit der Ware. Das gleiche gilt für Muster und Proben und danach erfolgende Lieferungen. Abweichungen im handelsüblichen Umfang sind zulässig.
-
Alle Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung durch VKN rechtsverbindlich. Sämtliche Verträge stehen unter dem Vorbehalt, dass VKN selbst vertragsgemäß beliefert wird.
§ 3 Preise
- Sofern nicht ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, ist VKN berechtigt, die am Liefertag allgemein geltenden Preise zu berechnen.
-
Auch vereinbarte Preise erhöhen sich entsprechend bei Erhöhung der Einkaufspreise von VKN, gleich aus welcher Ursache. Dies gilt auch für langfristige Festkontrakte und Dauer-lieferungsverträge. Lehnt der Käufer die Zahlung des entsprechend erhöhten Preises ab, so ist VKN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
-
Neueinführungen und Erhöhungen der zur Zeit des Abschlusses bestehenden Lasten wie Zölle, Frachten, Zuschläge, Steuern usw. führen, soweit ein solches Ereignis bis zum Tage der Lieferung eintritt, zu entsprechender Anhebung der Preise. Das gleiche gilt, wenn ein solches Ereignis zu einem spätern Zeitpunkt mit rückwirkender Kraft eintritt.
-
Die Preisangaben beziehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf den Nettopreis ab Lieferwerk oder angegebner Lagerstelle einschließlich aller bis dahin bekannten Abgaben, die vor der Lieferung entstehen. Die Mehrwertsteuer sowie alle mit der Lieferung an den Käufer entstehenden Abgaben und Zölle werden gesondert berechnet. Bei frachtfreier Lieferung enthält die Preisstellung die Normalfracht bis zur angegebenen Empfangsstelle.
§ 4 Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang
-
VKN ist zu Teillieferungen berechtigt. Minder- oder Mehrlieferungen im handelsüblichen Umfang gelten als Vertragserfüllung.
-
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Lieferfristangaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk oder Versandstelle. Sie gelten mit der Versandbereitschaftsmeldung als eingehalten, insbesondere wenn die Ware ohne Verschulden von VKN nicht rechtzeitig versandt werden kann. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist, unbeschadet des Rechtes von VKN, Ansprüche aus Verzug des Käufers geltend zu machen. Dies gilt auch, wenn Lieferfristen ausdrücklich fest vereinbart sind.
-
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass VKN verbindliche Lieferfristen ausdrücklich schriftlich bei Vertragsabschluss zugesagt hat. Wird ohne Verschulden von VKN die Selbstbelieferung verzögert, haftet VKN nicht für Verzug.
-
Soweit VKN in Verzug gerät, kann der Käufer nach Ablauf einer VKN gesetzten ange-messenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet wird. Bei teilweisem Verzug ist der Käufer, wenn deshalb die teilweise Erfüllung für ihn nicht von Interesse ist, berechtigt, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer im Falle des von ihm erklärten Rücktritts nicht zu.
-
Lieferungen – auch frachtfreie – erfolgen auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht spätestens mit der Verladung der Ware in das Transportmittel (Schiff, Bahnwagen, LKW) über. Nicht abgenommene Ware lagert auf Kosten und Gefahr des Käufers.
§ 5 Annahmeverzug des Käufers
-
Bei Annahmeverzug des Käufers ist VKN ungeachtet der sonstigen gesetzlichen Folgen berechtigt, nach Setzen einer Nachfrist entweder ganz oder teilweise vom Vertrag zurück-zutreten oder die Ware im Namen und auf Rechnung des Käufers einzulagern und als geliefert in Rechnung zu stellen; vom Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft kann VKN ohne Nachweis der Entstehung eines Schadens Kosten in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen.
-
VKN ist auch berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Ware an Dritte vor-behaltlich eigener Schadensersatzansprüche zu verkaufen. Der Käufer ist berechtigt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
§ 6 Liefermenge, Gewichte
-
Die Liefermenge wird verbindlich nach Wahl von VKN durch Schiffsvermessung und/oder Fahrzeugvermessung, Leer- und Vollverwiegung der Transportfahrzeuge und/oder Um-schließung auf der Versandstelle festgestellt. Die für Umschließungen angegebenen Stückzahlen sind maßgebend. Für den Beweis der Menge ist die Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur maßgebend.
-
Gewichte werden durch VKN oder das Lieferwerk auf geeichten Waagen festgestellt. Der Gewichtsnachweis erfolgt unanfechtbar durch Vorlage der Wiegekarten oder der Frachtbriefe bzw. der Lieferscheine. Dem Käufer wird jedoch die Möglichkeit gegeben, an der Verladung und Feststellung der Mengen und Gewichte teilzunehmen, wenn er dies wünscht.
§ 7 höhere Gewalt, Lieferstörungen
-
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen VKN, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockaden, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die VKN nicht zu vertreten hat, und zwar gleichgültig, ob diese bei VKN oder den Vorlieferanten eintreten. Der Käufer kann von VKN die Erklärung verlangen, ob VKN innerhalb angemessener Frist liefert oder zurücktreten will. Erklärt sich VKN nicht, so kann der Käufer nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Käufer ist insoweit ausgeschlossen.
-
Die Lieferbehinderung kann durch eine entsprechende Erklärung des Vorlieferanten nach-gewiesen werden.
§ 8 Beanstandungen, Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware
-
Für Mängel der von VKN gelieferten Ware, für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und für Falschlieferungen gelten die folgenden Bestimmungen:
a) Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Maßgebend für die Qualität sind die von der Versandstelle (Lieferwerk, Lager) festgestellten Daten.
b) Der Käufer hat VKN Mängel der Ware, Fehlmengen oder Falschlieferungen innerhalb von drei Tagen nach der Ablieferung, in jedem Fall aber vor der Verarbeitung oder dem Einbau, schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind VKN unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
c) Der Nachweis des Mangels muss durch Proben geführt werden. Bei der Entnahme von Proben muss nach Wahl von VKN ein von VKN bestellter Vertreter oder ein vereidigter Sachverständiger zugegen sein. Soweit die Rüge berechtigt ist, werden die Kosten des Vertreters oder des Sachverständigen von VKN übernommen.
d) Bei begründeter, fristgerechter Rüge eines Mangels, der nachweisbar auf einen vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstand zurückzuführen ist oder bei einer Falschlieferung nimmt VKN die mangelhafte Ware oder die Falschlieferung zurück und liefert statt dessen einwandfreie Ware; im Falle eines Mangels ist VKN auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.
e) Kommt VKN der berechtigten Ersatzlieferungs- oder Nachbesserungspflicht nicht nach, so kann der Käufer insoweit vom Vertrag zurücktreten, als dieser noch nicht erfüllt ist.
f) Die Ansprüche des Käufers verjähren sechs Monate nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, spätestens acht Monate nach Versendung der Ware oder nach Meldung der Versandbereitschaft.
g) Wird der Nachweis des Mangels oder der Falschlieferung nicht oder nicht fristgerecht geführt und stellt der Käufer insbesondere auf Verlangen von VKN die Proben nicht zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche und Ansprüche auf Neulieferung. Dies gilt auch bei unsachgemäßer Behandlung oder bei Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Ware von VKN mit Ware anderer Herkunft.
h) Zusicherungen der Vorlieferanten von VKN werden von VKN in vollem Umfang weitergegeben. Dadurch wird eine eigene Verbindlichkeit von VKN nicht begründet. Die Haftung von VKN ist in diesem Falle auf den Umfang beschränkt, in welchem der Vorlieferant VKN Ersatz leistet.
i) Solange der Käufer mit seinen fälligen Verpflichtungen in Verzug ist, ist VKN berechtigt, die Mängelhaftung abzulehnen.
j) Weitere Ansprüche des Käufers sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Mangelfolgeschäden.
-
Maßnahmen und Erklärungen von VKN zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet VKN nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.
§ 9 Haftung
Die Haftung von VKN richtet sich ausschließlich nach den in vorstehenden Bestimmungen getroffenen Regelungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies gilt nicht, soweit die bei VKN bestehende Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist.
§ 10 Zahlungsbedingungen
-
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort nach Empfang ohne Abzug zu zahlen. Für die Fälligkeit der Rechnung ist der Tag der Lieferung maßgebend. Ein Skonto-abzug für Barzahlung bedarf besonderer Vereinbarung.
-
Bei Zahlungsverzug sind die unter Kaufleuten geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
-
Bei Zahlungsverzug,, Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Käufers sind alle Rechnungen von VKN fällig.
-
Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist VKN berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann VKN vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
-
VKN kann bei nicht vertragsgemäßer Zahlung die Ware einstweilen zurücknehmen oder ihre Herausgabe verlangen.
-
Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
-
Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
- Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum von VKN. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Gleiches gilt für den verlängerten Eigentumsvorbehalt.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für VKN, ohne dass VKN hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von VKN. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht VKN behörenden Waren erwirbt VKN Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von VKN gelieferten zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird Vorbehaltsware mit nicht VKN gehörender Ware gemäß den §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird VKN Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an VKN Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,, Vermischung und Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von VKN stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht VKN gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; VKN nimmt die Abtretung an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von VKN, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert von VKN am Miteigentum entspricht.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines Anspruches des Käufers auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB mit Rang vor dem Rest ab; VKN nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; VKN nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
-
Wert der Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist der Rechnungs-wert von VKN zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %.
-
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (zur Verwendung des Bau-materials oder zum Einbau) nur im ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen gemäß Abs. 3, 4 und 5 auf VKN tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware – einschließlich Verpfändung und Sicherungsübereignung sowie Verfügungen über die Forderungen, die er gemäß Abs. 3, 4 und 5 an VKN abgetreten oder abzutreten hat – ist der Käufer nicht berechtigt.
-
VKN ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird VKN keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer VKN die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. VKN ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abge-tretenen Forderungen hat der Käufer VKN unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
-
Mit Zahlungseinstellung bzw. Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
-
Übersteigt der Wert der VKN eingeräumten Sicherungen deren Forderungen um mehr als 20 %, so ist VKN auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach Wahl von VKN verpflichtet.
§ 12 Abtretungsverbot
Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Käufer bedarf der schriftlichen Einwilligung von VKN.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen – einschließlich frachtfreier – und Leistungen ist das Lieferwerk oder Lieferlager.
2. Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien 66806 Ensdorf.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen VKN und dem Käufer gilt deutsches Recht.
§ 14 Teilunwirksamkeit
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht.
AGB VKN Saar.pdf |